JudikaturOGH

RS0031581 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. September 1970

Ein Schadenersatzanspruch nach § 1328 ABGB ist schon dann gegeben, wenn die bloße Möglichkeit der Verminderung eines besseren Fortkommens vorliegt, da dies eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage bedeutet.

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