JudikaturOGH

RS0036206 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. November 1954

Wenn eine anwaltlich noch nicht vertretene Partei, der das Armenrecht bereits erteilt wurde, gegen das Urteil des Prozeßgerichtes die Berufung erheben will, genügt es, wenn ihr Antrag auf Bestellung eines Armenvertreters zur Verfassung der Berufungsschrift vor Ablauf der Berufungsfrist gestellt wurde, um den Vorwurf der Säumigkeit bei analoger Anwendung der Bestimmung des § 73 Abs 2 ZPO auszuschließen.

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