JudikaturOGH

RS0013436 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. April 2024

Besteht zwischen den Miteigentümern ein Bestandverhältnis, so muss der Miteigentümer, der aufkündigen will, die Ermächtigung durch den Außerstreitrichter einholen, da eine solche Kündigung als außerordentliche Verwaltungsmaßnahme anzusehen ist (vgl MietSlg 3665, MietSlg 4904, MietSlg 6937).

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