Das zwischen Ehegatten bezüglich der Errichtung des Hauses begründete Rechtsverhältnis ist eine Erwerbsgesellschaft nach bürgerlichem Recht im Sinne der §§ 1175 ff ABGB. Beide Teile haben ihre Mühe, Kapital und sonstigen Sachwerte zu dem Zwecke vereinigt, um das Haus zu errichten und daran zu partizipieren. Ein derartiger Vertrag ist formlos und unterliegt auch zwischen Ehegatten nicht der Form des Notariatsaktes.
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