RS0059450 – OGH Rechtssatz
Nach § 41 GmbHG ist nur zu untersuchen, ob der Beschluß dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag widerspricht; die materiellen Voraussetzungen und Grundlagen sind nicht zu überprüfen. Es ist daher auch nicht zu untersuchen, ob die auf Grund des angefochtenen Beschlusses einzubringende Klage Aussicht auf Erfolg hat oder ob der mittels Klage durchzusetzende Anspruch im Hinblick auf die Bestimmung des § 16 Abs 1 GmbHG im Prozeßweg durchgesetzt werden kann.