RS0024556 – OGH Rechtssatz
Ist eine jederzeit betriebsbereite Stiegenbeleuchtung durch die tatsächliche Übung zum Bestandteil des bedungenen Gebrauches der Bestandsache geworden, so stellt die Unterlassung der raschen Behebung einer Störung eine Verletzung des Bestandvertrages dar (Sturz im unbeleuchteten Stiegenhaus).