JudikaturOGH

RS0048087 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juni 1957

Der Unterhaltsanspruch nach § 154 ABGB ist für alle Verwandten der aufsteigenden Linie begründet, doch haben nach Analogie des § 143 ABGB im Falle gleicher Mittellosigkeit die näheren vor den entfernteren Aszendenten und die Verwandten von der väterlichen Seite vor jenen der mütterlichen Seite den Vorzug.

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