RS0048087 – OGH Rechtssatz
Der Unterhaltsanspruch nach § 154 ABGB ist für alle Verwandten der aufsteigenden Linie begründet, doch haben nach Analogie des § 143 ABGB im Falle gleicher Mittellosigkeit die näheren vor den entfernteren Aszendenten und die Verwandten von der väterlichen Seite vor jenen der mütterlichen Seite den Vorzug.