JudikaturOGH

RS0044653 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. August 2016

Aus der grundsätzlichen Vertretungsbefugnis jedes erbserklärten Erben ergibt sich, daß auch jede Kenntnisnahme eine für die Interessen der Verlassenschaft belangreichen Tatsache durch einen Miterben als Kenntnisnahme durch die Verlassenschaft zu gelten hat. Es ist also nicht nur der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den nach § 218 AußStrG bestellten Verlassenschaftskurator maßgebend.

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