RS0011629 – OGH Rechtssatz
Anwendung des § 479 ABGB auch dann, wenn die Frage strittig ist, ob eine nicht verbücherte Servitut eingeräumt wurde oder nur ein jederzeit widerrufliches Recht (vgl auch 4 Ob 224/53 und 3 Ob 376/53).
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