RS0010273 – OGH Rechtssatz
Die späteren Erwerber haben - ohne Rücksicht auf die Art ihres Erwerbes - das Verhalten ihres Vormannes beim Erwerb zu vertreten; eine Haftung für den dem entzogenen Vermögen während des Besitzes durch den Vormann zugefügten Schaden ist jedoch weder aus § 5 Abs 2 des Dritten RStG zu schliessen noch durch die Bestimmung des § 335 ABGB begründet.