JudikaturOGH

RS0049680 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. März 2025

Für die Auslegung der Tragweite des Spruches sind die Gründe des Bescheides heranzuziehen. Denn die Rechtskraft eines Bescheides betrifft zwar nicht die Lösung von Vorfragen, sie erstreckt sich aber auf alle notwendigen logischen Folgerung aus dem Bescheid im Verhältnis der Parteien zueinander.

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