JudikaturOGH

RS0012745 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. November 1953

Wenn der Gemeinschuldner im Einverständnis mit seiner Frau auf ihrem Grundstück ein Haus errichtet hat, so folgt daraus noch nicht, daß dem Gemeinschuldner nach § 418 ABGB das Eigentum an dieser Liegenschaft zusteht.

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