RS0045044 – OGH Rechtssatz
Es bedarf eines ausdrücklichen Antrages einer der Parteien und einer Verhandlung hierüber gemäß § 584 Abs 1 ZPO, um mit einem gerichtlichen Ausspruch den Schiedsvertrag außer Kraft zu setzen. Es ist nicht zulässig, einen solchen Ausspruch nur in die Begründung einer über die Unzuständigkeitseinrede ergangenen Entscheidung aufzunehmen.