a) Ein Dritter, der sein Recht auf Benutzung irgendwie vom Mieter ableitet, kann nicht vom Vermieter auf Räumung geklagt werden.
b) Kein direkter Räumungsanspruch des Untervermieters gegen einen Dritten, der sein Recht auf Benutzung irgendwie vom Untermieter ableitet bei mangelnder Wohnungsgemeinschaft (vergleiche SZ XXI 79).
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