JudikaturOGH

RS0001731 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Oktober 1953

Eine vorläufige Hemmung des Exekutionsvollzuges (bis zur Entscheidung über den Aufschiebungsantrag) ist in der Exekutionsordnung nicht vorgesehen. Ein derartiger Beschluß ist daher nichts anderes als eine Weisung an das Vollstreckungsorgan, wie die zwangsweise Räumung durchzuführen ist. Gegen derartige Aufträge ist nach § 66 EO ein abgesondertes Rechtsmittel nicht gestattet. Dies gilt auch, wenn die Anordnung vom Rekursgericht erlassen wurde.

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