Auch bei Beschlüssen des Berufungsgerichtes auf Nichtigerklärung ohne Zurückweisung der Klage, die nach § 519 Z 2 ZPO an sich nicht anfechtbar wären, kann ein Rechtskraftvorbehalt angebracht werden, der die Anfechtung dieses Beschlusses beim Obersten Gerichtshof ermöglicht (so bereits SZ 19/305).
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