RS0003952 – OGH Rechtssatz
Die Aufrechenbarkeit gegenüber Unterhaltsforderungen nach § 293 Abs 3 EO ist seit Inkrafttreten der Lohnpfändungsverordnung im § 4 Abs 1 Z 2 dieses Gesetzes geregelt. Spruch 106 ist nicht mehr anwendbar.
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