JudikaturOGH

RS0023728 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. September 1953

Mehrere Gläubiger, die sich eine Dienstleistung ausbedungen haben, haften nur pro rata für Lohn und Abfertigung, obwohl sie die Dienstleistung als unteilbare Leistung von ihrem Vertragspartner nur gemäß § 890 ABGB verlangen können.

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