RS0007454 – OGH Rechtssatz
Aus dem letzten Satz des § 129 AußStrG kann nur geschlossen werden, daß das Gesetz eine Vernehmung des Beteiligten nur bei Regelung wichtiger Angelegenheiten im Verlauf der Abhandlung vorsieht. Das Unterbleiben einer solchen Vernehmung stellt daher nicht unbedingt eine Nullität dar.