Eine Vorschrift, daß dann, wenn Grundstücksteile ohne Enteignungsverfahren zu Straßenzwecken herangezogen werden, der Anspruch auf Schadenersatz im AußstrVerf geltend zu machen ist, besteht nicht. Es steht der Weg des außstrVerf daher auch dann nicht offen, wenn die Veränderung im sinne der §§ 15 ff LiegTeilG wertmäßig eintausend Schilling nicht übersteigt und amtswegig im Grundbuch durchgeführt worden ist. Mangels einer gesetzlichen Anordnung, die allfällige Schadenersatzansprüche nach § 20 LiegTeilG in das außstrVerf verweist, sind solche Ansprüche im Prozeßweg zu verfolgen.
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