JudikaturOGH

RS0085519 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. April 2023

Für die Qualifikation des Betriebsaufsehers und Arbeitsaufsehers ist eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und Selbständigkeit verbundene Stellung zur Zeit des Unfalls erforderlich. Unentscheidend ist, ob die Aufsicht ganz unbeschränkt oder mit Unterordnung unter einem Vorgesetzten ausgeübt wird. Eine Dauerfunktion im Betrieb ist nicht erforderlich.

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