JudikaturOGH

RS0036377 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Dezember 1967

Eine Fristüberschreitung bei Zurückstellung zur Verbesserung wird auch durch Satzung einer neuen - dem § 85 Abs 2 ZPO widersprechenden - Frist zur Verbesserung nicht saniert, wenn die neue Frist nicht eingehalten wird.

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