Eine Richtigstellung der Parteibezeichnung ist nur zulässig, wenn die Partei unrichtig bezeichnet wurde, nicht aber, wenn ein unrichtiges Rechtssubjekt, wenn auch unter ungenauer Bezeichnung, geklagt wurde (österreichische Bundesbahnen Abteilung Kraftwagenbetrieb - KÖB, österreichische Staatseisenbahnen, Omnibusverkehrsgesellschaft mbH).
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