JudikaturOGH

RS0005012 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Oktober 1999

Gemäß § 387 EO geschieht der Vollzug einer einstweiligen Verfügung in der Regel sofort von Amts wegen durch das bewilligende Gericht. Der Vollzug obliegt diesem, es gibt kein von diesem verschiedenes Vollzugsgericht. Hat ein Gerichtshof die einstweilige Verfügung bewilligt, so kann er gemäß § 36 JN ein in seinem Sprengel liegendes Bezirksgericht um den Vollzug der bewilligten einstweiligen Verfügung ersuchen, und zwar nach den allgemeinen Grundsätzen über die Rechtshilfe. Ein "Exekutionsvollzug" kommt (abgesehen von den Fällen des § 382 Z 8 EO und § 384 Abs 1 EO, in welchen Fällen die einstweilige Verfügung mit dem von ihr erteilten Auftrag beendet ist) nicht in Frage.

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