RS0021504 – OGH Rechtssatz
Sowohl § 1155 ABGB als auch § 1162 b ABGB sehen vor, daß im Falle einer Dienstverhinderung auf Seiten des Dienstgebers oder im Falle einer ungerechtfertigten Entlassung oder eines vom Dienstgeber verschuldeten Austrittes ein sonstiger Verdienst des Dienstnehmers auf die Bezüge anzurechnen ist. Die Bestimmungen unterscheiden sich dadurch, daß § 1162 b ABGB die Anrechnung erst für die Zeit nach Ablauf von drei Monaten anordnet, während nach § 1155 ABGB die Anrechnung sofort stattfindet.