JudikaturOGH

RS0017699 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Dezember 1981

Die Regel des § 908 ABGB gilt nur für den Fall, als der anläßlich des Kaufabschlußes hingegebene Betrag als Zeichen der Abschließung oder als Sicherstellung für die Erfüllung des Vertrages gelten wird; wenn auch mangels anderer Vereinbarung eine bei Abschluß eines Vertrages im Voraus gegebene Zahlung als Angeld gilt, so muß es sich doch um eine im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügige Zahlung handeln, von der angenommen werden kann, daß der Angeldgeber auf die Rückerstattung verzichtet, falls er ohne rechtlichen Grund vom Vertrag, zurücktritt oder die Erfüllung verzögert.

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