JudikaturOGH

RS0035536 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Juni 1953

Eine Klage gegen den Ehegatten und die Eltern des Spitalspfleglings auf Rückersatz der Spitalskosten begründet keine materielle Streitgenossenschaft auf der Passivseite, da die Rückersatzpflicht einerseits auf § 91 ABGB, andererseits auf § 154 ABGB unter Anwendung des § 1042 ABGB gestützt ist. Der Gerichtsstand nach § 93 Abs 1 JN ist daher nicht anwendbar.

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