§ 89 GOG gilt nur für prozessuale, nicht aber für Fristen des materiellen Rechtes; deshalb müssen Gewährleistungsklagen innerhalb der Frist des § 933 ABGB und Schadenersatzklagen innerhalb der Frist der § 1489 ABGB bereits bei Gericht eingelangt sein (Klage langte am 01.10.1952 bei Gericht ein). (Siehe auch 2 Ob 302/53 und 1 Ob 457/53).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden