Voraussetzung für die vorzeitige Aufhebung des Bestandvertrages nach § 1118 ABGB ist, daß das Gebäude neu aufgeführt werden muß. Nicht erforderlich ist, daß das Gebäude so baufällig ist, daß es niedergerissen werden müßte, weil sonst § 1112 ABGB zur Anwendung käme. Aus welchen Gründen sich sonst die Notwendigkeit des Neubaues ergibt, ist gleichgültig, da das Gesetz diese Notwendigkeit nicht an das Vorliegen bestimmter Tatsachen knüpft.
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