JudikaturOGH

RS0025268 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. April 1953

Anwendung der Grundsätze des § 1052 ABGB auch auf den Fall, in dem Gefahr besteht, daß der Schuldner nach Empfang der ihm gebührenden Leistung sich der Gegenleistungspflicht entziehen wird.

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