RS0056645 – OGH Rechtssatz
Wenn der krankhafte geistige Zustand auf Seite der Beklagten infolge schwerer Verfehlungen des Klägers gegen die eheliche Treue zum Ausbruch gekommen ist und der Kläger daran schuld ist, daß die krankhafte Veranlagung der Beklagten zu ihrem heutigen Zustand geführt hat, dann hat § 54 EheG zur Anwendung zu gelangen.