JudikaturOGH

RS0004455 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Mai 2016

§ 367 EO ist nur dann unanwendbar, wenn der Verpflichtete nicht bloß zur Abgabe einer Willenserklärung, sondern insbesondere zur Unterzeichnung einer Urkunde, durch welche diese Willenserklärung erst ihre Wirkung äußern kann, verurteilt wurde (zum Beispiel Unterzeichnung eines Wechsels oder Ausstellung eines Frachtbriefes).

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