RS0004455 – OGH Rechtssatz
§ 367 EO ist nur dann unanwendbar, wenn der Verpflichtete nicht bloß zur Abgabe einer Willenserklärung, sondern insbesondere zur Unterzeichnung einer Urkunde, durch welche diese Willenserklärung erst ihre Wirkung äußern kann, verurteilt wurde (zum Beispiel Unterzeichnung eines Wechsels oder Ausstellung eines Frachtbriefes).