Das Stimmverbot des § 118 Abs 1 AktG gilt nicht für eine juristische Person, wenn ihr gesetzlicher Vertreter, der Mitglied des Aufsichtsrates oder des Vorstandes ist, "den Willen der juristischen Person nicht ausschließlich beherrscht", da in diesem Falle eine Wesensgleichheit des Aktionärs mit dem Mitglied des Aufsichtsrates oder des Vorstandes nicht anzunehmen ist.
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