RS0025197 – OGH Rechtssatz
(Hausverwalter des Erblassers brachte Räumungsklage ein). Auch eine Hausverwaltung läßt sich als ein angefangenes Geschäft im Sinne des § 1022 ABGB auffassen, aber die Berechtigung (Verpflichtung) des Machhabers (Beauftragten) zur Beendigung eines angefangenen Geschäftes dauert nur solange fort, bis von den Erben eine andere Verfügung getroffen wurde oder füglich getroffen werden konnte.