JudikaturOGH

RS0028093 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. November 1997

§ 13 AngG bezieht sich nicht nur auf Personen, die kaufmännische Dienst leisten. Diese Bestimmung ist auch auf einen Angestellten anzuwenden, der Angebote einholt, Verhandlung mit Lieferanten führt, Angebote technisch begutachtet, bei der Einkaufsabteilung seines Dienstgebers den Abschluß der Verträge beantragt und bei Abschlußverhandlungen mitwirkt. Verboten ist auch die Annahme einer Nachweisprovision (Zusicherung eines Prozentsatzes vom Auftragsgeld). Der Gegenbeweis, daß eine Zuwendung nicht zum Zwecke unlauterer Beeinflussung, sondern aus einem anderen unverfänglichen und zureichenden Grund gegeben worden sei - etwa für Leistungen an den Dritten in der Freizeit des Angestellten - , obliegt dem Angestellten. Voraussetzungen dieses Gegenbeweises (vgl auch 4 Ob 126/51).

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