JudikaturOGH

RS0014329 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. November 2016

Den Parteien ist es nicht gestattet, anstatt eines Mietzinses eine Benützungsentschädigung zu vereinbaren und damit das Zustandekommen eines Mietvertrages auszuschließen. Wenn aber eine Sache gegen den Willen des Berechtigten ohne Titel benützt wird, ist dieser befugt, eine Entschädigung zu begehren, ohne dass daraus auf seine Absicht, einen Mietvertrag zu vereinbaren, geschlossen werden darf.

Rückverweise