Die Beteiligung eines Richters an einem Ratskammerbeschluss als deren Mitglied ist weder im § 67 noch im § 68 StPO als Ausschließungsgrund für die Mitwirkung an dem weiteren Strafverfahren festgesetzt.
…im gegebenen Fall erstinstanzliche Tätigkeit als Mitglied der (nicht von jenem Begriff erfassten) Ratskammer bedeute keine Ausgeschlossenheit der betreffenden Richter von der Hauptverhandlung (RIS-Justiz RS0097197), angesichts der insoweit durch das Strafprozessreformgesetz geänderten Normsituation nicht auf die in der Hauptverhandlung aktuelle Rechtslage übertragen. Danach ist ein Richter vom Hauptverfahren ausgeschlossen, wenn…
…im Ermittlungsverfahren tätig geworden wäre, wird vom Beschwerdeführer - zu Recht - gar nicht behauptet (vgl dazu Lässig, WK-StPO § 43 Rz 17 ff, RIS-Justiz RS0097197). Soweit der - auch im Rahmen der Verfahrensrüge aus Z 5 erhobene (vgl dazu unten) - Einwand (angeblich) trotz entsprechenden Antrags unterlassener Verlesungen auf Z 4 des…
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