Die Lösung eines Dienstverhältnisses kann auch stillschweigend, zB dadurch erfolgen, dass der Dienstnehmer seine Arbeit in der erkennbaren Absicht, ihr dauernd fernzubleiben, verlässt, indem er seinen Arbeitsgenossen mitteilt, dass er austrete. Ebenso liegt eine Auflösung vor, wenn ein Dienstnehmer die Auszahlung der Abfertigung verlangt.
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