RS0008031 – OGH Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 126 AußStrG kommt es unter der Voraussetzung, daß die Titel echt und giltig sind, nicht darauf an, daß die Erbserklärung auf einen solchen Titel gestützt wird, sondern ausschließlich darauf, ob der Inhalt des Titels die Erbserklärung rechtfertigt. Ehe das Abhandlungsgericht die Parteirollen für den künftigen Erbrechtsstreit bestimmt hat, hat es daher auch zu prüfen, ob der im Zusammenhang mit der Erbserklärung behauptete Anspruch durch den geltend gemachten Titel gedeckt ist.