Für die Beurteilung der Frage, ob ein Grundstück den Bestimmungen des GVG unterliegt, ist die Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Veräußerung, spätestens aber im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung maßgebend; später eintretende Umstände sind ohne rechtliche Bedeutung.
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