Als "Teilung" iS des § 844 ABGB ist jede Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers anzusehen, ohne Rücksicht darauf, welches Schicksal die abgeschriebene Parzelle dann erleidet; die Servitut besteht für den Fall, daß das Teilstück einem bereits bestehenden Grundbuchskörper zugeschrieben wird, nur zugunsten dieses Teilstückes weiter.
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