JudikaturOGH

RS0098827 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. November 1952

Das Schöffengericht hat - trotz des Wortlautes des § 261 StPO - ein Unzuständigkeitsurteil auch dann zu fällen, wenn sich in der Hauptverhandlung ergibt, daß die Tat ein zur Zuständigkeit des Geschwornengerichtes gehöriges Vergehen begründet.

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