RS0098827 – OGH Rechtssatz
Das Schöffengericht hat - trotz des Wortlautes des § 261 StPO - ein Unzuständigkeitsurteil auch dann zu fällen, wenn sich in der Hauptverhandlung ergibt, daß die Tat ein zur Zuständigkeit des Geschwornengerichtes gehöriges Vergehen begründet.