RS0013603 – OGH Rechtssatz
Die Aufteilung der Räume zur Benützung durch die einzelnen Miteigentümer eines Hauses ist eine wichtige Veränderung iS des § 834 ABGB. Über diesbezügliche Streitigkeiten zwischen den Miteigentümern entscheidet unter den übrigen Voraussetzungen des § 835 ABGB der Außerstreitrichter.