JudikaturOGH

RS0013603 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. September 1982

Die Aufteilung der Räume zur Benützung durch die einzelnen Miteigentümer eines Hauses ist eine wichtige Veränderung iS des § 834 ABGB. Über diesbezügliche Streitigkeiten zwischen den Miteigentümern entscheidet unter den übrigen Voraussetzungen des § 835 ABGB der Außerstreitrichter.

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