JudikaturOGH

RS0007900 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. März 1969

Ein Erbberechtigter kann vor oder nach der Einantwortung des Nachlasses an jemand anderen auf sein Erbrecht oder seinen Anspruch nach § 823 ABGB entweder ausdrücklich oder stillschweigend verzichten. Bloße Untätigkeit des Erbberechtigten bedeutet jedoch niemals stillschweigenden Verzicht, weil sonst die Bestimmungen über die Verjährung umgangen würden.

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