RS0007900 – OGH Rechtssatz
Ein Erbberechtigter kann vor oder nach der Einantwortung des Nachlasses an jemand anderen auf sein Erbrecht oder seinen Anspruch nach § 823 ABGB entweder ausdrücklich oder stillschweigend verzichten. Bloße Untätigkeit des Erbberechtigten bedeutet jedoch niemals stillschweigenden Verzicht, weil sonst die Bestimmungen über die Verjährung umgangen würden.