RS0004753 – OGH Rechtssatz
Wenn sich der Unternehmer weigert, die auf Gewährleistung beruhende Verbesserung durchzuführen, ist es nicht mehr erforderlich, ihn auf Vornahme der Verbesserung zu klagen und dann im Wege der Exekution die erforderlichen Kosten vorschussweise hereinzubringen (§ 353 EO). Es kann vielmehr das notwendige Deckungskapital sofort durch Klage begehrt werden, ohne Rücksicht darauf, ob die Verbesserung durch den Besteller bereits vorgenommen wurde oder nicht.