JudikaturOGH

RS0025225 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. Oktober 1952

Unklarheit über Zeit und Art des Aufwandersatzes nach § 1014 ABGB macht den "Bevollmächtigungsvertrag" nach § 1002 ABGB nicht ungültig, da der Aufwandersatz kein wesentlicher Vertragspunkt ist.

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