JudikaturOGH

RS0024562 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. September 1952

Zur Anwendung des § 905 Abs 2 ABGB bei teilweiser Schadensgutmachung durch Erlag einer Geldsumme bei der Strafbehörde, wenn eine Währungsänderung eintritt, bevor der Betrag dem Beschädigten zugute kommt.

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