JudikaturOGH

RS0039265 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. September 2025

Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung kann dort als vorhanden angenommen werden, wo das Feststellungsurteil für den Kläger von rechtlich praktischer Bedeutung ist und er auf einem anderen Wege als durch die Feststellungsklage rechtlich außerstande wäre, einem ihm zustehenden Anspruch zum Durchbruch zu verhelfen, oder einem ihm drohenden Nachteil zu begegnen.

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