RS0046998 – OGH Rechtssatz
Während des Bestands der Hausgemeinschaft hat der Ehemann seiner Frau den Unterhalt grundsätzlich in natura zu gewähren. Nur ausnahmsweise steht der Frau gegen den Mann ein Anspruch auf Leistung des Unterhaltes außerhalb der Hausgemeinschaft im Form einer Geldrente zu, wenn triftige Gründe vorliegen, die die im § 92 ABGB normierte Folgepflicht der Ehegatten aufheben.