Auf das Verhältnis zwischen dem Fruchtnießer eines Liegenschaftsanteiles und den Eigentümern nicht belasteter Liegenschaftsanteile sind die Vorschriften über die Eigentumsgemeinschaft entsprechend anzuwenden.
…Eigentümer des nicht belasteten Anteils entsprechend den Grundsätzen der Eigentumsgemeinschaft befugt, während der Eigentümer des mit dem Fruchtgenuss belasteten Anteils hievon ausgeschlossen bleibt (RIS Justiz RS0011819; RS0011873; zuletzt 6 Ob 127/15t = immolex 2015/94, 314 [ Pfiel ]; Sailer in KBB 4 § 825 ABGB Rz 6…
…Nutzungs und Verwaltungsbefugnisse eine Rechtsgemeinschaft, auf die die Grundsätze der Eigentumsgemeinschaft anzuwenden sind ( Hofmann aaO Rz 2; Koch aaO Rz 3; RIS Justiz RS0011819; Rummel/Lukas in Rummel ABGB 4 § 833 Rz 13). Der Fruchtgenussberechtigte an einem Miteigentumsanteil, mit dem Wohnungseigentum verbunden ist, ist mangels abweichender…
…Justiz RS0106071 [T3]). Da der außerbücherliche Erwerber aber nicht besser gestellt sein kann als der bücherliche Miteigentümer (oder der Fruchtnießer eines Liegenschaftsanteils, [vgl RIS Justiz RS0011819]), gilt dies nur für den Fall, dass dem außerbücherlichen Erwerber der Besitz und die Verwaltung der gesamten Liegenschaft oder zumindest der Mehrheit der Anteile übertragen…
…des nicht belasteten Anteils entsprechend den Grundsätzen der Eigentumsgemeinschaft befugt, während der Eigentümer des mit dem Fruchtgenuss belasteten Anteils hievon ausgeschlossen bleibt (RIS Justiz RS0011873, RS0011819). 1.3. Als obligatorischer Fruchtnießer (bloß) der Hälfte der Liegenschaft wäre die Klägerin allein daher nicht zur Räumungsklage aktiv legitimiert. Nach den Vorschriften über die Eigentumsgemeinschaft…
…173). Auf das Verhältnis zwischen dem Fruchtnießer eines Liegenschaftsanteils und den Eigentümern nicht belasteter Liegenschaftsanteile sind die Vorschriften über die Eigentumsgemeinschaft (entsprechend) anzuwenden (RIS Justiz RS0011819; Gamerith in Rummel , ABGB² § 825 Rz 8; Sailer in KBB³ § 825 ABGB Rz 6). Sollte sich hingegen…
…dar, die ganz offenkundig zumindest auch als Sicherungsmittel dienen sollten. Dem Revisionsrekurs ist Folge zu geben. Da die Verbücherung sowohl des Fruchtgenusses (vgl RIS Justiz RS0011819) als auch des Veräußerungs und Belastungsverbots (vgl RIS Justiz RS0010786) auch an Miteigentumsanteilen zulässig ist und die Verbücherungsvoraussetzungen vorliegen, sind die Entscheidungen der Vorinstanzen somit…
…befugt, während der Eigentümer des mit dem Fruchtgenuss belasteten Anteils hievon ausgeschlossen bleibt (3 Ob 513/80 MietSlg 32.036; RIS Justiz RS0011873, RS0011819). 1.3. Als obligatorischer Fruchtnießer der Hälfte der Liegenschaft ist die klagende Partei allein daher nicht zur Räumungsklage aktiv legitimiert. Nach den Vorschriften über die Eigentumsgemeinschaft…
…RIS Justiz RS0011873). Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Fruchtnießer eines Liegenschaftsanteils und den Eigentümern nicht belasteter Liegenschaftsanteile sind die Vorschriften über die Eigentumsgemeinschaft entsprechend anzuwenden (RS0011819). Die Regelung des Benützungsrechts zwischen dem Eigentümer eines nicht belasteten Anteils einer Liegenschaft und dem Fruchtnießer an einem anderen Liegenschaftsanteil hat im außerstreitigen Verfahren zu…
…sind (RS0013155; 9 Ob 517/95). Sie gelten auch für das Rechtsverhältnis zwischen dem Fruchtnießer eines Liegenschaftsanteils und den Eigentümern nicht belasteter Anteile (RS0011819; vgl auch RS0011873) sowie zwischen Fruchtgenussberechtigten des einen Miteigentumsanteils gegenüber dem Fruchtnießer des anderen Miteigentumsanteils (1 Ob 40/16p). 2.1. Das Rekursgericht…
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